Vereinssatzung FfV e.V. vom 12.02.2020

  • 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter der Register-Nr. VR 200052 eingetragen und heißt „Forum forstliches Vermehrungsgut e.V.“ (FfV). Er hat seinen Sitz in Göttingen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Folgenden wird er als der Verein bezeichnet.



  • 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, die Marktteilnehmer im Handel mit forstlichem Vermehrungsgut im Hinblick auf modernes Qualitätsmanagement und Zertifizierungssysteme zu beraten und zu unterstützen. Produzenten von forstlichem Vermehrungsgut sollen in die Lage versetzt werden ihre Produkte marktgerecht zu vertreiben während auf der Verbraucherseite eine verbesserte Herkunftssicherung angestrebt wird.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

die Entwicklung eines Zertifizierungs-Systems zur Überprüfbarkeit der Herkunft von pflanzlichem Vermehrungsgut,
die Beauftragung und Kontrolle eines Unternehmens, das diese Zertifizierung durchführt.



  • 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



  • 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich gegenüber dem/der Vorsitzenden erklärt werden. Der Ausschluss erfolgt mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder bei vereinsschädigendem Verhalten durch groben Verstoß gegen den Vereinszweck.



  • 5 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Hierzu wird durch den Vorstand mit zweiwöchiger Frist schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Auf begründeten schriftlichen Antrag von 20% der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Soweit die Vertreter des vom FfV beauftragten Labors nicht Mitglied im FfV sind, werden sie zur Mitgliederversammlung eingeladen.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, es sei denn, die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Aufnahmegebühren sind nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Wahl des Vorstands für die Dauer von 2 Jahren;
Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
Entscheidung über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
Beschluss über den Vereinshaushalt;
Beschluss über die Entlastung des Vorstands;
Berufung des Zertifizierers.



  • 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der 1. und dem/der 2. Stellvertreter/in. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll die Baumschulbranche repräsentieren.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n, bei Verhinderung durch den/die 1. oder 2. Stellvertreter/in vertreten. Jede/r ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der/die Vorsitzende führt die Vereinsgeschäfte. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die laufenden Vereinsangelegenheiten Geschäftsführer berufen.
Der Vorstand hält nach Bedarf Sitzungen ab, zu denen der/die Vorsitzende einlädt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
Beauftragung des Labors, das die Untersuchungen und die Zertifizierung der Proben durchführt.
Festlegung von Umfang und Schwerpunkten der Stichprobenanalysen.
Weiterentwicklung des Zertifizierungsverfahrens.
Die Vertreter des beauftragten Labors werden zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen.



  • 7 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Entscheidung über die Auflösung muss in die Tagesordnung zu dieser Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
Soweit die Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet, fällt bei Auflösung des Vereins gegebenenfalls vorhandenes Vereinsvermögen an die Abteilung. für Forstgenetik und Forstpflanzenzüchtung der Universität Göttingen.

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