Forum forstliches Vermehrungsgut e.V.
Amtsgericht Göttingen
Vereinsregister Nr. 200052
FfV-Regeln
1. Grundlagen des Verfahrens
1.1 Das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) ist die rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung der Herkunftssicherheit und der genetischen Vielfalt bei Gewinnung und Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut. Das Zertifizierungsverfahren baut auf dem Forstvermehrungsgutgesetz auf und erweitert die Herkunftssicherheit. Die Motivation aller an der Zertifizierung Beteiligter ist die in § 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes formulierte Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichem Vermehrungsgut.
1.2 Das Ziel der Zertifizierung innerhalb des Verfahrens ist die Erhöhung der Herkunftssicherheit von Forstsaatgut und Forstpflanzen. Innerhalb des Verfahrens werden Prozessabläufe durch datenbankgestützte Plausibilitätskontrollen überprüft. Die Verwendung von Rückstellproben und die Anwendung von genmarkergestützten Analyseverfahren auf dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft ermöglicht die Kontrolle der Angaben im Zweifelsfall. Die Kontrolle von Verdachtsfällen erfolgt auf Basis der eingesandten Proben, die Ergebnisse eines Kontrollgutachtens können sich demzufolge auch nur auf die eingesandten Proben beziehen.
1.3 Das Zertifikat gibt keine Auskunft über die Beschaffenheit des Saatgutes oder die Qualität der daraus erzogenen Pflanzen.
Gentechnisch veränderte Organismen kommen nicht zum Einsatz.
1.4 Das Zertifizierungsverfahren soll der Herkunftssicherung dienen und beinhaltet daher auch Sanktionen (s.u.) bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verstößen gegen diese Regeln.
1.5 Das Verfahren wird vom Verein „Forum Forstliches Vermehrungsgut e.V.“ als Standardsetzer getragen und weiterentwickelt.
2. Arten von Zertifikaten
Die Zertifikate gelten primär als Nachweise darüber, dass Rückstellproben im FfV-Verfahren gelagert werden und damit eine genetische Überprüfbarkeit grundsätzlich gegeben ist.
2.1 Das Erntezertifikat dient der Dokumentation des Ursprungs und der Charakteristika einer Partie von Saatgut eines Stammzertifikates oder eines Stammzertifikates für Mischungen. Es beinhaltet daher die wesentlichen Informationen des Stammzertifikates und der Keimuntersuchung. Die Mengenangaben und die Daten der Keimuntersuchung ermöglichen Plausibilitätskontrollen. Das Erntezertifikat gilt sowohl für den Verkauf von Saatgut als auch für den Verkauf von Pflanzen an den Forstbetrieb.
2.2 Das Saatgutzertifikat basiert immer auf einem Erntezertifikat. Es beinhaltet daher die wesentlichen Informationen des Erntezertifikates. Die Mengenangaben ermöglichen Plausibilitätskontrollen. Das Saatgutzertifikat dokumentiert den Handel mit Saatgut und gilt sowohl für den Verkauf von Saatgut als auch für den Verkauf von Pflanzen an den Forstbetrieb.
2.3 Das Pflanzenzertifikat vervollständigt die Zertifizierungskette, wenn Baumschulen untereinander Forstpflanzen handeln. Dies geschieht in der Regel beim Zukauf kleinerer Partien. Pflanzenzertifikate basieren entweder auf einem Ernte- oder Saatgutzertifikat. Zur Vermeidung einer unangemessenen Kostenbelastung und zur Vereinfachung des Verfahrens wird bei Pflanzenzertifikaten auf obligatorische Rückstellproben verzichtet. Der Endabnehmer hat jederzeit die Möglichkeit, Proben an den Dienstleister des FfV e.V. zu senden.
3. Rechte und Pflichten der Beteiligten
3.1 Der Verein FfV – „Forum forstliches Vermehrungsgut“
Der Verein FfV ist Standardsetzer des Verfahrens. Der Verein beauftragt für einen bestimmten Zeitraum einen fachlich geeigneten Dienstleister mit der Durchführung des Verfahrens. Die Kontrolle des Dienstleisters obliegt dem Zertifizierer, dieser wird vom Verein ernannt.
3.2 Antragsteller
Teilnehmen am FfV-Verfahren kann jeder nach FoVG zugelassene Forstsamenbetrieb oder jede Baumschule. Grundsätzlich ist das FfV-Verfahren offen für den gesamten EU-Raum. Mit der Anmeldung einer Ernte zur Zertifizierung akzeptiert der Antragsteller die FfV-Regeln. Mit der Teilnahme am Verfahren unterliegen die folgenden Arbeitsschritte der Verantwortung des Antragstellers:
3.2.1 Anzeige der Ernte bei der zuständigen Landesstelle entsprechend FoVG (untere Forstbehörde);
3.2.2 Stichprobennahme und Dokumentation der Ernte (Referenzproben und Einzelbaumproben) entsprechend den Anleitungen zur Probennahme bei Zertifizierung (https://www.ffv-zertifikat.com/) in der jeweils aktuellen Version und unverzüglicher Versand der Proben und Dokumente an den beauftragten Dienstleister. Die größtmögliche Sorgfalt bei der Ausführung dieses Verfahrensteils liegt im Interesse des Antragstellers und ist von ausschlaggebender Bedeutung für dessen Absicherung;
3.2.3 Unverzügliche schriftliche Benachrichtigung des Dienstleisters über die Menge Saatgut nach Aufarbeitung und das Ergebnis der Keimprüfung, sowie die Zusendung einer Referenzprobe nach Aufarbeitung.
3.2.4 Liegen alle Informationen und Proben zu einer Ernte vollständig vor, wird das Zertifikat vom Dienstleister des FfV ausgestellt und zugesandt. Die entsprechenden Informationen werden vom Dienstleister an den Zertifizierer weitergeleitet.
3.3 Zertifikatinhaber – Pflichten nach Erhalt des Zertifikats
3.3.1 Mit der Teilnahme am Verfahren erklärt sich der Antragsteller einverstanden, dass auf der Grundlage seiner eigenverantwortlichen Angaben und aufgrund des Ergebnisses der Keimprüfung Plausibilitätskontrollen durchgeführt werden.
3.3.2 Fehlende Informationen und Unstimmigkeiten bei der Plausibilitätsprüfung führen zu einem Mangel, ohne dessen Behebung das Zertifikat verweigert oder entzogen werden kann. Der Zertifikatinhaber hat auf Aufforderung des Zertifizierers das Recht und die Pflicht, alle Informationen und Dokumente bereitzustellen, um diesen Mangel zu beheben.
3.3.3 Wird auf dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nachgewiesen, dass die Herkunftsidentität nicht gewährleistet ist, entsteht damit ein nicht behebbarer Mangel, der zur Aberkennung des Zertifikates führt.
3.4 Dienstleister des FfV
Im Rahmen des Verfahrens übernimmt der Dienstleister, zurzeit die Fa. ISOGEN, Göttingen, für den Antragsteller und im Auftrag des Zertifizierers folgende Arbeitsschritte:
3.4.1 Sicherung der Proben bei geeigneten Lagerbedingungen über festgelegte Zeiträume;
3.4.2 Dokumentation des vollständigen Handelsablaufs für jede zertifizierte Ernte in einer Datenbank und in Akten. Die Daten werden 10 Jahre und die Proben mindestens 6 Jahre aufbewahrt;
3.4.2 Pflege und Wartung der Datenbank;
3.4.3 Sicherung der Daten, digital und analog;
3.4.4 Der Dienstleister stellt das Zertifikat im Auftrag des Zertifizierers aus und versendet es an den Zertifikatinhaber;
3.4.5 Der Dienstleister leitet die Daten an den Zertifizierer weiter;
3.4.6 Proben werden vom Dienstleister stichprobenweise untersucht;
3.4.7 Proben werden vom Dienstleister im Einzelfall auf Anweisung des Zertifizierers anonymisiert an andere Labore weitergeleitet;
3.4.8 Im Verdachtsfall untersucht der Dienstleister eine Zweitprobe.
Pflichten und Haftung:
Der Dienstleister ist gegenüber Dritten (Ausnahme Zertifizierer) zu vollständiger Verschwiegenheit verpflichtet. Der Dienstleister haftet gegenüber dem Zertifikatinhaber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf 100.000,- € begrenzt (s. AGB der Fa. ISOGEN).
3.5 Zertifizierer
Der Inhaber des Lehrstuhls für Forstgenetik und Forstpflanzenzüchtung der Universität Göttingen, Prof. Dr. Oliver Gailing, hat die Funktion des unabhängigen Zertifizierers. Nach seinem Ausscheiden bestimmt der Verein „Forum Forstliches Vermehrungsgut“ den Nachfolger. Der Zertifizierer ist zu absoluter Neutralität und zu Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet und übernimmt folgende Aufgaben:
3.5.1 Der Zertifizierer kontrolliert den Dienstleister, soweit es die Laborarbeit, die Führung der Datenbank, Aktenablage und sachgerechte Lagerung der Proben betrifft;
3.5.2 Der Zertifizierer leitet das Verfahren zur Überprüfung und/oder Behebung von Mängeln;
3.5.3 Der Zertifizierer kann ein Zertifikat und dessen Folgezertifikate entziehen;
Der Zertifizierer haftet gegenüber dem Zertifikatinhaber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf 100.000,- € begrenzt.
4. Sanktionen bei Mängeln
Liegt ein Mangel bei einer zertifizierten Ernte vor, der nicht ausgeräumt werden kann, wird das Zertifikat für die betreffende Ernte und alle erteilten Folgezertifikate entzogen. Davon betroffene Teilnehmer des Zertifizierungsverfahrens sind verpflichtet, ihre Kunden, die auf der Grundlage dieser Zertifikate Saat- oder Pflanzgut erworben haben, zu informieren.
Treten Mängel bei Auftraggebern wiederholt auf, so kann der Zertifizierer die Teilnahme dieser Betriebe am Zertifizierungsverfahren bis auf Weiteres aussetzen.