Forum forstliches Vermehrungsgut e.V.
Amtsgericht Göttingen
Vereinsregister Nr. 200052
FfV-Regeln
1. Grundlagen des Verfahrens
1.1 Das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) ist zunächst die rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung der Herkunftssicherheit und der genetischen Vielfalt bei Gewinnung und Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut. Das FoVG wird durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts (Verordnung über forstliches Vermehrungsgut) abgelöst. Dadurch wechselt die Grundlage von nationalem Recht auf EU-Recht.
Das Zertifizierungsverfahren baut immer auf den aktuell gültigen rechtlichen Regeln auf und erweitert die Herkunftssicherheit. Die Motivation aller an der Zertifizierung Beteiligten ist die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichem Vermehrungsgut.
1.2 Das Ziel der Zertifizierung innerhalb des Verfahrens ist die Erhöhung der Herkunftssicherheit von Forstsaatgut und Forstpflanzen. Innerhalb des Verfahrens werden Prozessabläufe durch datenbankgestützte Plausibilitätskontrollen überprüft. Die Verwendung von Rückstellproben und die Anwendung von genmarkergestützten Analyseverfahren auf dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft ermöglicht die Kontrolle der Angaben im Zweifelsfall. Die Kontrolle von Verdachtsfällen erfolgt auf Basis der eingesandten Proben, die Ergebnisse eines Kontrollgutachtens können sich demzufolge auch nur auf die eingesandten Proben beziehen.
1.3 Das Zertifikat gibt keine Auskunft über die Beschaffenheit des Saatgutes oder die Qualität der daraus erzogenen Pflanzen. Gentechnisch veränderte Organismen kommen nicht zum Einsatz.
1.4 Das Zertifizierungsverfahren soll der Herkunftssicherung dienen und beinhaltet daher auch Sanktionen (s.u.) bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verstößen gegen diese Regeln.
1.5 Das Verfahren wird vom Verein „Forum Forstliches Vermehrungsgut e.V.“ als Standardsetzer getragen und weiterentwickelt.
2. Arten von Zertifikaten
Die Zertifikate gelten primär als Nachweise darüber, dass Rückstellproben im FfV-Verfahren gelagert werden und damit eine genetische Überprüfbarkeit grundsätzlich gegeben ist.
2.1 Das Erntezertifikat dient der Dokumentation des Ursprungs und der Charakteristika einer Partie von Saatgut eines Stammzertifikates oder eines Stammzertifikates für Mischungen. Es beinhaltet daher die wesentlichen Informationen des Stammzertifikates und der Keimuntersuchung. Die Mengenangaben und die Daten der Keimuntersuchung ermöglichen Plausibilitätskontrollen. Das Erntezertifikat gilt sowohl für den Verkauf von Saatgut als auch für den Verkauf von Pflanzen an den Forstbetrieb.
2.2 Das Saatgutzertifikat (beim Einkauf von Saatgut) basiert immer auf einem Erntezertifikat. Es beinhaltet daher die wesentlichen Informationen des Erntezertifikates. Die Mengenangaben ermöglichen Plausibilitätskontrollen. Das Saatgutzertifikat dokumentiert den Handel mit Saatgut und gilt sowohl für den Verkauf von Saatgut als auch für den Verkauf von Pflanzen an den Forstbetrieb.
2.3 Das Pflanzenzertifikat vervollständigt die Zertifizierungskette, wenn Baumschulen untereinander Forstpflanzen handeln. Dies geschieht in der Regel beim Zukauf kleinerer Partien. Pflanzenzertifikate basieren entweder auf einem Ernte- oder Saatgutzertifikat. Zur Vermeidung von Kosten und zur Vereinfachung des Verfahrens wird bei Pflanzenzertifikaten mit einer Gesamtmenge bis 100.000 Stück auf obligatorische Rückstellproben verzichtet. Der Erwerber eines Pflanzenzertifikates hat jedoch die Möglichkeit, Rückstellproben an den Dienstleister des FfV e.V. zu senden. Wenn ein Betrieb Pflanzen der gleichen Partie vom gleichen Lieferanten mehrfach erwirbt und dabei die Gesamtmenge von 100.000 überschreitet, sind obligatorische Rückstellproben für Pflanzenzertifikate einzureichen. Beim Einkauf von FfV e.V. zertifizierten Pflanzen aus dem (EU-) Ausland ist zur Ausstellung eines Pflanzenzertifikates eine obligatorische Rückstellprobe ab einer Gesamtmenge von 2.500 Stück erforderlich.
3. Rechte und Pflichten der Beteiligten
3.1 Der Verein „Forum forstliches Vermehrungsgut e.V.“ (FfV e.V.):
Der Verein FfV ist Standardsetzer des Verfahrens. Der Verein beauftragt für einen bestimmten Zeitraum einen fachlich geeigneten Dienstleister mit der Durchführung des Verfahrens. Die Kontrolle des Dienstleisters obliegt dem Zertifizierer, dieser wird vom Verein ernannt.
3.2 Antragsteller
Am FfV-Verfahren kann jeder nach FoVG oder EU-Recht zugelassene Forstsamenbetrieb oder jede Baumschule teilnehmen. Grundsätzlich ist das FfV-Verfahren offen für den gesamten EU-Raum. Mit der Anmeldung einer Ernte zur FfV-Zertifizierung akzeptiert der Antragsteller die FfV-Regeln, das FoVG und die weiterführenden gesetzlichen Regelungen. Bei der Erzeugung und Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gilt: Der Antragsteller sichert die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen bei der Erzeugung und Inverkehrbringen des jeweiligen Landes, mindestens jedoch die Vorgaben der OECD („OECD forest seed and plant scheme“) / zukünftig EU- Verordnung über forstliches Vermehrungsgut zu. Zusätzlich muss der Betriebssitz des Antragstellers innerhalb der EU liegen, um am FfV e.V. Verfahren teilzunehmen.
Mit der Teilnahme am Verfahren unterliegen die folgenden Arbeitsschritte der Verantwortung des Antragstellers (detaillierte Informationen in der Anleitung zur FfV-Zertifizierung unter https://ffv-zertifikat.com/downloads/)
3.2.1 Für die Beantragung eines Erntezertifikat:
Stichprobenahme und Dokumentation der Ernte entsprechend den Anleitungen zur Probennahme bei Zertifizierung (https://www.ffv-zertifikat.com/downloads/) in der jeweils aktuellen Version und unverzüglicher Versand der Rückstellproben und Dokumente (Stammzertifikat, Aufnahmebogen und ggfs. Mitteilung über das Gewicht nach Aufbereitung) an den beauftragten Dienstleister. Die größtmögliche Sorgfalt bei der Ausführung dieses Verfahrensteils liegt im Interesse des Antragstellers und ist von ausschlaggebender Bedeutung für dessen Absicherung.
3.2.2 Unverzügliche schriftliche Benachrichtigung des Dienstleisters über die Menge Saatgut nach Aufarbeitung und das Ergebnis der Keimprüfung, sowie die Zusendung einer Rückstellprobe nach Aufarbeitung.
3.2.3 Liegen alle vorläufigen Informationen und Proben zu einer Ernte vor, wird das Zertifikat vom Dienstleister des FfV e.V. ausgestellt und zugesandt. Die entsprechenden Informationen werden vom Dienstleister an den Zertifizierer weitergeleitet. Die Ergebnisse der Keimprüfung und ggfs. Die „Mitteilung über das Gewicht nach der Aufarbeitung“ werden zeitnah nachgereicht. Sollte dies auch nach schriftlicher Erinnerung durch den Dienstleister nicht erfolgen, so besteht ein Mangel (siehe folgende Regeln).
3.2.4 Für die Beantragung eines Saatgutzertifikates:
Rückstellprobe und Dokumentation des Saatguthandels entsprechend den Anleitungen zur Probennahme bei Zertifizierung (https://www.ffv-zertifikat.com/downloads/) in der jeweils aktuellen Version und unverzüglicher Versand der Proben und Dokumente an den beauftragten Dienstleister.
3.2.5 Für die Beantragung eines Pflanzenzertifikates:
Bei einer Gesamtmenge über 100.000 Stück bzw. ab 2.500 Stück für Pflanzen aus EU-Staaten die Rückstellprobe entsprechend den Anleitungen zur Probennahme bei Zertifizierung (https://www.ffv-zertifikat.com/downloads/) in der jeweils aktuellen Version. Unverzüglicher Versand der Rückstellprobe und Dokumente an den beauftragten Dienstleister.
3.3 Zertifikatinhaber – Pflichten nach Erhalt des Zertifikats
3.3.1 Mit der Teilnahme am Verfahren erklärt sich der Antragsteller einverstanden, dass auf der Grundlage seiner eigenverantwortlichen Angaben und aufgrund des Ergebnisses der Keimprüfung Plausibilitätskontrollen durchgeführt werden.
3.3.2 Fehlende Informationen und Unstimmigkeiten bei der Plausibilitätsprüfung führen zu einem Mangel, ohne dessen Behebung das Zertifikat verweigert oder entzogen werden kann. Der Zertifikatinhaber hat auf Aufforderung des Zertifizierers das Recht und die Pflicht, alle Informationen und Dokumente bereitzustellen, um diesen Mangel zu beheben.
3.3.3 Mit der Teilnahme am Verfahren erklärt sich der Antragsteller einverstanden, dass auf der Grundlage seiner eigenverantwortlichen geworbenen Rückstellproben genetische Analysen zur Prüfung der Herkunftsidentität vorgenommen werden. Wird auf dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nachgewiesen, dass die Herkunftsidentität nicht gewährleistet ist, entsteht damit ein nicht behebbarer Mangel.
3.3.4 Mit der Teilnahme am Verfahren erklärt sich der Antragsteller einverstanden, dass bei Vorliegen eines Mangels und / oder Verstoß gegen die Verfahrensregeln, die unter 4. aufgeführten Sanktionen Anwendung finden.
3.4 Auskunftspflicht des FfV e.V.
3.4.1 Über die Aberkennung des Zertifikates werden Baumschule und Waldbesitzer gleichzeitig informiert und haben nun die Möglichkeit zur Einigung (Nachbesserung etc.). Dies ist zunächst ein interner Vorgang und die Weitergabe von Informationen an Dritte dazu, hat zunächst grundsätzlich zu unterbleiben. Der FfV hat darauf jedoch keinen Einfluss. Beim Vorliegen eines Mangels besteht für den Waldbesitzer die Möglichkeit, den zuständigen Kontrollbeauftragten zu informieren oder rechtliche Schritte einzuleiten. In diesem Fall ist FfV e.V. aufgrund der gesetzlichen Regelungen verpflichtet, Auskunft über die Gründe für die Aberkennung der Zertifizierung zu erteilen.
3.4.2 Liegt seitens der zuständigen Kontrollbehörden der Verdacht auf eine Straftat vor, ist der FfV e.V. aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet, vollumfänglich und zeitnah Auskunft zu erteilen. Dabei gilt grundsätzlich: Der Zertifikatinhaber hat mit dem Erwerb eines FfV-Zertifikates sein Möglichstes dazu beigetragen, um eine ordnungsgemäße Lieferung zu dokumentieren und nachvollziehbar zu machen. Die wichtigste Aufgabe des FfV e.V. ist es, dabei den Sachverhalt neutral und unabhängig zu klären.
3.5 Dienstleister des FfV e.V.
Im Rahmen des Verfahrens übernimmt der Dienstleister, zurzeit die Fa. ISOGEN GmbH & Co. KG, Göttingen, für den Antragsteller und im Auftrag des Zertifizierers folgende Arbeitsschritte:
3.5.1 Sicherung der Proben bei geeigneten Lagerbedingungen über festgelegte Zeiträume.
3.5.2 Dokumentation des vollständigen Handelsablaufs für jede zertifizierte Ernte in einer Datenbank und in Akten. Die Daten werden mindestens 10 Jahre analog und digital gespeichert und die Proben mindestens 6 Jahre aufbewahrt.
3.5.3 Pflege und Wartung der Datenbank. Sicherung der Daten, digital und analog.
3.5.4 Ausstellung von Zertifikaten im Auftrag des Zertifizierers nachdem alle geforderten Dokumente und Rückstellproben vorliegen.
3.5.5 Bereitstellung der Daten zu ausgestellten Zertifikaten, Mängeln und Kontrolluntersuchungen für den Zertifizierer.
3.5.6 Stichprobenweise genetische Untersuchung der eingesendeten Pflanzenproben aus Forstbetrieben, sowie Kontrolle der Handelskette und deren Rückstellproben.
3.5.7 Anonymisierung und Weiterleitung von Proben an andere Labore auf Anweisung des Zertifizierers.
3.5.8 Untersuchung einer Zweitprobe im Verdachtsfall.
3.5.9 Der Dienstleister ist gegenüber Dritten, mit Ausnahme des Zertifizierers und des Vorstandes des FfV e.V., zu vollständiger Verschwiegenheit verpflichtet. Der Dienstleister haftet gegenüber dem Zertifikatinhaber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf 100.000,- € begrenzt.
3.6 Zertifizierer
Der Inhaber des Lehrstuhls für Forstgenetik und Forstpflanzenzüchtung der Universität Göttingen, Prof. Dr. Oliver Gailing, hat die Funktion des unabhängigen Zertifizierers. Nach seinem Ausscheiden bestimmt der Verein „Forum Forstliches Vermehrungsgut e.V.“ den Nachfolger. Der Zertifizierer ist zu absoluter Neutralität und zu Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet und übernimmt folgende Aufgaben:
3.6.1 Kontrolle des Dienstleisters, soweit es die Laborarbeit, die Führung der Datenbank, Aktenablage und sachgerechte Lagerung der Proben betrifft.
3.6.2 Leitung des Verfahrens zur Überprüfung und / oder Behebung von Mängeln.
3.6.4 Der Zertifizierer trifft Entscheidungen über Sanktionen bei Mängeln, hierzu stimmt er sich mit dem Vorstand des FfV e.V. ab.
Der Zertifizierer haftet gegenüber dem Zertifikatinhaber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf 100.000,- € begrenzt.
4. Mängel und Sanktionen
4.1 Behebbare Mängel
4.1.1 Wenn mit dem Antrag auf FfV-Zertifizierung nicht alle notwenigen Dokumente oder Rückstellproben vorliegen, oder Rückstellproben liegen nicht in ausreichender Menge oder Qualität vorliegen, besteht ein behebbarer Mangel. Der Dienstleiter fordert den Antragsteller mit einer Frist von 2 Wochen auf, die erforderlichen Dokumente/ Rückstellproben nachzureichen. Werden nicht alle Dokumente/ Rückstellproben fristgerecht nachgereicht, kann die Zertifizierung abgelehnt oder die Frist um zwei Wochen verlängert werden.
4.1.2 Im Normalfall kann eine Rückstellprobe für eine Ernte nicht nachgereicht werden. Nach Absprache mit dem Dienstleister sind in Einzelfällen Ausnahmen möglich, wenn z.B. eine Nachbeprobung zeitnah durchgeführt wird und die Überprüfbarkeit der Herkunft gewährleistet bleibt.
4.1.3 Die Ablehnung eines FfV-Zertifikates trifft der Dienstleiter. Der Antragsteller hat das Recht, schriftlich eine Prüfung der Entscheidung durch den Zertifiziere zu beantragen.
4.1.4. Werden Zertifikate nicht innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt so gelten sie als mangelhaft und können aberkannt werden. Mit der Bezahlung kann der Mangel beseitigt werden.
4.2 Nicht behebbare Mängel. Widerlegung der Herkunftsidentität einer Partie im FfV-Verfahren durch genetische Analysen auf dem jeweiligen Stand der Wissenschaft.
4.2.1 Das entsprechende FfV-Zertifikat und alle Folgezertifikate verlieren ihre Gültigkeit. Die Aberkennung des/der Zertifikate(s) erfolgt durch den Zertifizierer. Die Mitteilung darüber übernimmt der Dienstleiter.
4.2.2 Über die Aberkennung des Zertifikates wird der Zertifikatinhaber informiert. Dieser hat die Pflicht, alle Kunden, die Folgezertifikate oder Pflanzen aus der aberkannten Partie erworben haben, innerhalb von zwei Wochen darüber zu informieren, dass die Zertifizierung erloschen ist. Für alle Inhaber von betroffenen Folgezertifikate gilt ebenfalls die Informationspflicht ihrer Kunden. Die Aberkennung eines Zertifikates betrifft daher auch alle Folgezertifikate bis hin zur Pflanzenlieferung an den Endkunden. Dies ist zunächst ein interner Vorgang und die Weitergabe von Informationen dazu an unbeteiligte Dritte hat zunächst grundsätzlich zu unterbleiben. Der FfV e.V. hat darauf jedoch keinen Einfluss.
4.2.3 Der Dienstleiter meldet allen Inhabern eines Folgezertifikates nach Ablauf der zwei Wochen Frist das Erlöschen der Folgezertifikate.
4.3. Widerlegung der Herkunftsidentität einer durch den Waldbesitzer eingesendeten Pflanzenprobe im FfV e.V. durch genetische Analysen auf dem jeweiligen Stand der Wissenschaft.
4.3.1 Die entsprechende Lieferung der kontrollierten Pflanzenprobe verliert ihren Status als „FfV-zertifizierte“ Ware. Die Aberkennung des Status als „FfV-zertifizierte“ Ware erfolgt durch den Zertifizierer. Die Mitteilung darüber übernimmt der Dienstleiter.
4.3.2 Über den Verlust der Zertifizierung der gelieferten Pflanzenpartie werden die liefernde Baumschule und der Empfänger / Einsender der Pflanzenprobe gleichzeitig informiert und haben nun die Möglichkeit eine Einigung (z.B. Nachbesserung etc.) herbeizuführen. Die liefernde Baumschule hat die Pflicht, innerhalb von einer Woche Kontakt zu dem Empfänger der Pflanzenpartie aufzunehmen, um den Sachverhalt zu klären. Dies ist zunächst ein interner Vorgang und die Weitergabe von Informationen an Dritte hat zunächst grundsätzlich zu unterbleiben. Der FfV e.V. hat darauf jedoch keinen Einfluss.
4.4. Feststellung einer nicht repräsentativen Probe durch genetische Analysen auf dem jeweiligen Stand der Wissenschaft.
4.4.1 Genügt die Rückstellprobe aus einer zertifizierten Ernte oder aus zertifiziertem Handel nicht den Anforderungen an eine repräsentative Probe, gilt die betreffende Probe als nicht mehr FfV-konform. Der Zertifizierer kann daraufhin das Zertifikat aberkennen. Es gilt analog 4.2.1 und 4.2.2. Die Mitteilung darüber übernimmt der Dienstleiter.
4.4.2 Genügt eine durch den Endkunden (Forstbetrieb) eingesendete Pflanzenprobe nicht den Anforderungen an eine repräsentative Probe, gilt die Probe als nicht untersuchbar. Die Untersuchung wird als „ohne Ergebnis“ bewertet. Hierüber wird der Endkunde/Einsender durch den Dienstleister informiert.
4.5 Lieferung unter falschem Zertifikat / nicht vollständiger Zertifikatnummer
4.5.1 Ein FfV-Zertifikat ist nur für die angegebene Partie und für den angegebenen Zertifikatinhaber gültig. Liefert ein Betrieb Ware, ohne ein eignes Zertifikat für die Partie zu halten, gilt die Ware als nicht FfV-zertifiziert.
4.5.2 Fallen Lieferungen auf, die unter einem nicht gültigen Zertifikat gehandelt oder an den Endkunden geliefert wurden, kontaktiert der Dienstleiter den Händler/Lieferanten, um den Sachverhalt zu klären. Dem Händler / Lieferanten wird eine Frist von einer Woche eingeräumt den Sachverhalt zu klären und ggf. eine Nachzertifizierung zu beantragen. Die Nachzertifizierung ist nur möglich, wenn die Einhaltung der FfV-Verfahrensregeln gewahrt bleibt.
4.5.3 Ist der Sachverhalt nicht zu klären oder wird keine Nachzertifizierung veranlasst oder ist diese nicht möglich, wird der Kunde des
Betriebes seitens des Dienstleisters über diesen Sachverhalt nach einer Woche informiert.
4.6 Mengenüberschreitung
4.6.1 Wird eine Mengenüberschreitung im Saatgut- oder Pflanzenhandel festgestellt, prüft der Dienstleister die Mengen und Dokumente erneut auf Plausibilität und Fehler und informiert den betroffenen Betrieb darüber.
4.6.2. Der Zertifizierer ist über den Ablauf und Ergebnis der Prüfung seitens des Dienstleisters zu unterrichten. Der Zertifizierer kann daraufhin das Zertifikat aberkennen. Es gilt analog 4.2.1 und 4.2.2.
4.7 Sanktionen und Auflagen gegenüber einem Teilnehmer am FfV e.V. Zertifizierungsverfahren.
Beim wiederholten Auftreten von Mängeln innerhalb eines Betriebes kann der Zertifizierer gemeinsam mit dem Vorstand über weitergehende Sanktionen entscheiden. Dabei müssen die Mängel bezüglich des betrachteten Zeitraums oder / und bezüglich der Anzahl der mangelhaften Zertifikate gehäuft auftreten und deutlich vom Durchschnitt der Gesamtheit aller anderen Betriebe abweichen.
4.7.1. Die Teilnahme eines Betriebes am FfV-Zertifizierungsverfahren kann bis auf Weiteres ausgesetzt werden, wenn ein Betrieb wiederholt mit den unter 4.2, 4.3 und/oder 4.4 genannten Mängeln auffällig wird. Die Teilnahme am FfV-Verfahren kann für 1 bis 3 Jahre ausgesetzt werden. In dieser Zeit erhält der Betrieb keine neuen Zertifikate. Der Betrieb wird über die Sperrung schriftlich informiert und in Absprache kann eine Übergangszeit für eine Ernte/Pflanzsaison gewährt werden.
4.7.2 Die Teilnahme eines Betriebes am FfV-Zertifizierungsverfahren kann unverzüglich aussetzt werden, wenn gefälschte Dokumente eingereicht werden.
4.7.3 Die Auflistung als Lieferant auf der Internetseite des FfV e.V. unterbleibt, wenn ein Betrieb wiederholt mit den genannten Mängeln auffällig wird. Für die Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des FfV e.V. zu richten.
4.7.4. Der Betrieb kann verpflichtet werden, die Kosten für zusätzliche Untersuchungen, die im Rahmen mangelhafter Lieferungen entstehen, zu tragen. (Untersuchung bei Nachreichen von Rückstellproben, Untersuchungen bei Übergangsfrist zu 4.7.1).

